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Interessanter Artikel. Fraglich, wie die Stadtsparkasse sich dann trotzdem erlauben kann, solche Gebühren zu erheben.

Sie dürfen nur die Gebühren zurück­fordern, die aufgrund der pauschalen Klausel „ Preis pro Buchungs­posten“ abge­flossen sind. Gebühren, für die es besondere Vereinbarungen im Klein­gedruckten gibt, können Sie nicht zurück­fordern, so lange nicht auch diese Regelung rechts­widrig ist.

Vermutlich ist das der springende Punkt. Im Kleingedruckten listen sie einfach auf, was alles als “Buchungsposten” zu verstehen ist und dann ist es wieder rechtens.

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