Richtig, es galt beim Überholen nach §5 das, was heute noch gemäß §1, der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht, z.B. im Fall gilt, dass Radfahrende auf einer separaten Fahrbahn fahren, nämlich, dass “ausreichender Seitenabstand” einzuhalten ist. Für Doofe hat man das dann mit 1,5 m bzw. 2 m Mindestabstand spezifiziert. Rücksichtslose Arschlöcher halten sich nur weiter nicht daran.
Für Doofe hat man das dann mit 1,5 m bzw. 2 m Mindestabstand spezifiziert.
Die 1,5 bzw. 2 Meter gelten vom rechten Außenspiegel zum linken Lenkerende. Das ignorieren viele Autofahrer selbstverständlich.
Für Doofe hat man das dann mit 1,5 m bzw. 2 m Mindestabstand spezifiziert.
Ich würde ja eher sagen: Für Gerichte.
Beispielhaft habe ich da noch den Fall in Erinnerung, als ein Radfahrer extrem knapp überholt wurde und aus Frust auf die Blechbüchse gehauen hat. Der Büchsenhalter ging erfolgreich wegen mutwilliger Sachbeschädigung vor und wurde seinerseits wegen dem gefährlichen Überholmanöver freigesprochen. Da der Fahrer nicht zu Schaden gekommen sei, sei der Abstand - juristisch offensichtlich - ausreichend gewesen.
Versuch dem Blödsinn mal juristisch was zu entgegnen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es Zufall war, dass man hier ursprünglich keinen Abstand definiert hat.
Klarer Fall von Autojustiz.
Ausreichender Abstand ist eigentlich so, dass ein Radfahrer zur Seite umfallen könnte ohne, dass der Autofahrer drüber fährt. Das hab ich jedenfalls seinerzeit so in der Fahrschule gelernt.
Gehen wir erstmal davon aus, dass die StVO in ihren Grundzügen noch aus einer Zeit stammt, in der Autoverkehr noch eher die Ausnahme als die Regel war.