Ist das hier Parken auf dem Rad-/Gehweg oder “nur” z.B. Parken vor abgesenktem Bordstein?
Beim Parken muss man mindestens 5m Abstand zur Kreuzung lassen.
Leider sind die Bußgelder dafür Peanuts für eine derart dreiste Behinderung.
Und die Kreuzung beginnt nicht, wo die Fahrbahnbegrenzung auf der Querstraße seitlich endet sondern erst, wenn die Straße wieder begradigt ist!
Das stimmt so nicht. §12 StVO
(3) Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.