Tatsächlich sehe ich den Tatbestand der Volksverhetzung hier auch nicht erfüllt, da die sexuelle Orientierung dort nicht aufgeführt ist:
[…] gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt […]
Aber der Straftatbestand § 192a Verhetzende Beleidigung passt schon besser, denn dort ist auch sexuelle Orientierung aufgeführt:
[…] dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet […]
Nicht wirklich, denn da geht um Hetze in der Kommunikation mit der Gruppe selbst.
§ 192a StGB Verhetzende Beleidigung "Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, […], an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt,
Volksverhetzung trifft es. Siehe oben. Hier sonst noch ein interessanter Link, der das etwas aufdröselt.