Aus der Unionsfraktion kamen zurückhaltende bis ablehnende Signale. „Handlungsbedarf sehe ich jetzt in diesem Bereich nicht“, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer Frei (CDU). Er wies darauf hin, dass nach der Maskenaffäre schon das Abgeordnetengesetz grundlegend verändert worden sei.
Ach…nachdem jedes Beispiel im Artikel von korrupten Unionspolitiker:innen handelt, ist eine solche Aussage wirklich Hohn.
Warum sollten Politiker sich auch selbst Hürden in den Weg stellen?
Die CDU ist hier halt noch am ehrlichsten.
Du weißt schon, dass der Artikel darum geht, dass die Ampel die Strafen verschärfen will? Also sie sich tatsächlich Steine in den Weg legen wollen und allein die Union (AfD aber bestimmt auch) das ablehnt?
Dein Kommentar - selbst falls er nicht ernst gemeint war - geht mir zu sehr in Richtung “aLlE PoLiTiKeR SinD gLEiCh ScHeisSe”.
Ich verstehe nicht, wieso so viele Menschen offene Korruption als positiv bewerten. Nur weil eine politische Seite korrupt ist und es nicht versteckt, bedeutet das nicht gleichzeitig, dass alle anderen Seiten versteckt korrupt sind.
Politischer Masochismus in Reinstform. “Nutze mich härter aus, Vater!”
Die CDU hier ehrlich zu nennen beinhaltet, dass das Ziel die persönliche Bereicherung auf Kosten der Allgemeinheit ist.
Ich würde auch sagen, dass die Grünen hier in der Sache ehrlich sind. Ihr Ziel ist halt, dass das Volk von den gewählten Vertretern nicht betrogen wird.
Die CDU hier ehrlich zu nennen beinhaltet, dass das Ziel die persönliche Bereicherung auf Kosten der Allgemeinheit ist.
Ist es das nicht?
Die CDU hier ehrlich zu nennen beinhaltet, dass das Ziel die persönliche Bereicherung auf Kosten der Allgemeinheit ist.
Exakt das war meine intention. Das trifft meiner Meinung nach aber auf alle Bundespolitiker zu. Daher ist die CDU hier am ehrlichsten, weil sie dagegen ist, und die Grünen sind nciht ehrlich, weil sie vorgeblich dafür sind - wohlwissend, dass das eh nicht durchkommen wird - aber es “sieht halt gut aus”.
Bestechbare Abgeordnete sollten meines Erachtens nach sofort gekündigt werden und nie wieder ins Amt kommen dürfen.
Die haben eine einzige Aufgabe und bewiesen dass sie diese nicht ausüben können.
Abgeordnetenkorruption sollte immer eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Haftstrafe und den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts zur Folge haben. Alles andere hat schlicht nicht genug Abschreckungswirkung für diese Sorte Verbrechen.
Sehr viel Korruption läuft auch über Partei"spenden". Das müsste auch Konsequenzen für die beteiligten Parteien und ihre Führung haben.
Ist halt in dem Sinne keine Korruption, weil es in der Regel keinen persönlichen Vorteil schafft.
Aber ja: Parteispenden sollten nur von Privatpersonen mit deutscher Staatsbürgerschaft erlaubt sein und auf einen nicht zu hohes Vielfaches (z.B. das Zehnfache) des üblichen Mitgliedsbeitrags gedeckelt sein.
Den Verlust des Wahlrechts fände ich etwas arg krass. In besonders schweren Fällen kann man über den Verlust des passiven Wahlrechts sprechen, ansonsten sollte eine Sperrfrist genügen.
Das aktive Wahlrecht sollte aber nicht zur Diskussion stehen. Selbst wenn in jeder Legislaturperiode alle Abgeordneten korrupt wären, hätte man in der gesamten Geschichte der Bundesrepublik höchstens 10.989 Abgeordnete gehabt. Da viele über mehrere Legislaturperioden gewählt wurden sind es deutlich weniger. Bei knapp 60 Millionen Wahlberechtigten sind das also gerademal höchstens 0,018 % der Wahlberechtigen. Und das wäre wenn sie alle korrupt gewesen wären, jedesmal ein komplett neuer Bundestag zusammengekommen wäre und alle heute noch leben würden.
Das passive Wahlrecht von gewählten Vertretern muss bei Korruption weg, denn Korruption ist ja immerhin ein Missbrauch der und ein Verbrechen gegen die Demokratie selbst.
Ich kann die Motivation nachvollziehen. Aber Korruption ist auch ein weites Feld. Jemand der dutzende Millionen mit Maskendeals gemacht hat, ist deutlich anders unterwegs, als jemand, der sich einmal zu einer Konferenz mit all inclusive 5 Sterne Unterbringung für 5.000€ hat einladen lassen.
Das Letztere is auch nicht akzeptabel, aber durch die öffentliche Verurteilung plus eine Sperre für z.B. eine Legislatur gäbe es sehr deutliche Konsequenzen. Wer es danach nochmal schafft, die Wähler zu überzeugen hat mMn. eine zweite Chance verdient.
Sind die Regeln zu drakonisch können sie auch wieder allzu leicht missbraucht werden, um politische Gegner mit fingierten Fällen auszuschalten.
Das aktive Wahlrecht sollte aber nicht zur Diskussion stehen.
Ich verweise auf §45, Absatz 5 StGB.
Es gibt kaum eine Straftat bei der der so angemessen ist wie bei dieser.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
https://www.freilaw.de/wordpress/wp-content/uploads/2017/05/02Strafgefanenewahlrecht.pdf
Die Aberkennung des Wahlrechts wird nur äußerst selten verhängt. Im Zeitraum von 1978 bis 2008 wurde § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 5 StGB in 178 Fällen angewendet, was im Schnitt 5,4 Anwendungen pro Jahr entspricht6. In jüngerer Zeit wurde die Regelung sogar noch zurückhaltender angewendet. So wurden im Jahr 2012 die Bürgerrechte gem. § 45 Abs. 2 und Abs. 5 StGB nur ein einziges Mal aberkannt7. In den Jahren 2013 und 2014 gab es sogar keinen einzigen Fall, in dem ein Gericht das aktive oder passive Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 5 StGB aberkannt hat8.
Die Aberkennung des aktiven Wahlrechts als Nebenstrafe ist in vielerlei Hinsicht angreifbar. Es ist daher an der Zeit, dass ein moderner und aufgeklärter Staat, wie es Deutschland ist, ein solches „Relikt“ vergangener Zeiten abschafft und nicht ohne Not weiter aufrechterhält. Auch andere europäische moderne Strafgesetze sehen eine solche Einschränkung nicht vor, wie etwa in Schweden. Eine kriminalistische Notwendigkeit ist wohl kaum nachzuweisen. Darüber hinaus kommt der Aberkennung des aktiven Wahlrechts keinerlei generalpräventive Bedeutung zu und zielt als Relikt aus Zeiten des „Ehrenstrafrechts“ allein auf die Ehre des Verurteilten ab. Die Praxis zeigt, dass die Gerichte dem Gesetzgeber schon einen Schritt voraus sind: Die Norm wurde in den letzten Jahren kaum bzw. nie angewendet. Es erscheint daher zeitgemäß, den § 45 Abs. 5 ersatzlos zu streichen.
Zu einer Bestechung gehören immer mindestens zwei Personen…