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Felix Gilcher

xylakant@berlin.social
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@Toe das ist doch Quatsch. Bei einer Häufung von Vorfällen muss man a den Verursacher und Verantwortlichen für die Vorfälle appellieren, nicht an beide Seiten. Und da sind die Statistiken schon ziemlich eindeutig.

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@bort aus eigener Erfahrung: Selbst wenn man von der Straße gedrängt und dabei touchiert wird stellt die Berliner StA das Verfahren ein, da es keinen Schaden oder Verletzung gab. Mit Video. Man verweist auf den Privatklageweg. Alles recht frustrierend.

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@Zacryon das Fotografieren ist an sich unproblematisch, insbesondere wenn es darum geht eine Owi/Straftat anzuzeigen. Eine Veröffentlichung kann problematisch sein.

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@Zacryon kommt natürlich drauf an, aber in den meisten Straßen nicht. Der Abstand vom rechten Rand muss so gewählt werden, dass Eigengefährdung ausgeschlossen ist, mindestens wird 80cm empfohlen. Bei parkenden Autos ist das eine Türbreite, also bis 1,50m, gerechnet ab Lenkerende. Ein Lenker ist ca 70-80cm breit. Also ist die Fahrradmitte bei ca 1,5m - 2m legitim. Das ist auch bei einer breiten Fahrbahn (4m) ziemlich genau mittig.

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@Nacktmull konkret sind Radfahrer laut dem Artikel beteiligt (!) an Unfällen mit 13 Toten und 720 Verletzten. Insgesamt gab es 368 getötete Fußgänger in 2022. Fahrradfahrer sind also an ziemlich genau 3,5% der tödlichen Unfällen mit Fußgängern beteiligt, Hauptschuld tragen sie lt. Artikel an ca 60% davon. Das dürften so ungefähr 2% aller tödlichen Unfälle mit Fußgängern sein. Der Löwenanteil am Rest dürfte das
Auto sein.

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@Opafi Es ist sicher toll, dass das OLG da klare Worte gefunden hat, aber solange das bei Ordnungsamt, Polizei und AG noch nicht angekommen ist hilft das nur wenig. Hat ja nicht jeder Lust sich bis zum OLG durchzuklagen.

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@ebikefolder Das Urteil hat auch dazu einen schönen Satz:

>11 bb) (…) Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Kontaktschleife zum Tatzeitpunkt plangemäß oder versehentlich so ausgelegt war, dass die Bedarfsanforderung durch Radfahrende nicht ausgelöst werden konnte, so wäre die Halteanordnung in Gestalt des Rotlichtsignals der Lichtzeichenanlage nämlich jedenfalls für Radfahrer – und damit auch für die Betroffene – als (teil-)nichtig i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG anzusehen.

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@GregorZ Ich finde die Ausführung des OLG relevant:

Die Betroffene habe nicht als Fußgängerin, sondern als Radfahrerin am Verkehr teilgenommen. Radfahrende seien nicht etwa als »qualifizierte Fußgänger« anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen »nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen«.

Das widerspricht dem dauernd Unsinn, dass man ja absteigen und schieben könne.

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@Anekdoteles Das ganze ist natürlich auch der Grund warum die Berliner Verkehrssenatorin da so ungebremst rumschwafelt - das macht toll Stimmung, lenkt vom eigenen Versagen ab und es besteht noch nicht mal ansatzweise die Gefahr, dass sie sich mit der Umsetzung beschäftigen muss.

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