Auch die Länder werden Radfahren nicht mehr pauschal und ohne Begründung auf eigens ausgewiesene Wege beschränken können.
Soll heißen, diese Sonderregelungen wie sie z.b. in BaWü usw. existierten, sind damit ungültig?
Wieso? Ich will nur als Wanderer auf schmalen Pfaden meine Ruhe vor Mountainbikern mit E-Antrieb haben und hatte gehofft, dass das durch das neue Gesetz besser statt schlechter wird.
Die Baden Würtembergische Sonderregelung ist eine Konkretisierung und wird wohl auch weiterhin Bestand haben, da sie sich auf die Abwägung der Erholungsinteressen bezieht. Da Radfahren im Sinne des Waldgesetzes keine eindeutige Erholungsfunktion besitzt wie etwa wandern, sondern hier eine Sportfunktion zumindest zugerechnet wird, und zusätzlich Radfahren kein originäres Betreten ist, wird in der Abwägung von einem untergeordneten Interesse an erholungssuchendem Radfahren ausgegangen und dieses daher zum Schutze der Allgemeinheit eingeschränkt.
Die Einschränkung hat sich also noch nie ursächlich aus §37 direkt abgeleitet, sondern war Ausfluss einer Abwägung der Waldfunktionen des §1 LWaldG welche in §37 einfach weiter konkretisiert wurde.