Na wenigstens mal ein paar gute Nachrichten zwischen der ganzen Scheiße die hier abgeht.
Auch die Länder werden Radfahren nicht mehr pauschal und ohne Begründung auf eigens ausgewiesene Wege beschränken können.
Soll heißen, diese Sonderregelungen wie sie z.b. in BaWü usw. existierten, sind damit ungültig?
Wieso? Ich will nur als Wanderer auf schmalen Pfaden meine Ruhe vor Mountainbikern mit E-Antrieb haben und hatte gehofft, dass das durch das neue Gesetz besser statt schlechter wird.
Die Baden Würtembergische Sonderregelung ist eine Konkretisierung und wird wohl auch weiterhin Bestand haben, da sie sich auf die Abwägung der Erholungsinteressen bezieht. Da Radfahren im Sinne des Waldgesetzes keine eindeutige Erholungsfunktion besitzt wie etwa wandern, sondern hier eine Sportfunktion zumindest zugerechnet wird, und zusätzlich Radfahren kein originäres Betreten ist, wird in der Abwägung von einem untergeordneten Interesse an erholungssuchendem Radfahren ausgegangen und dieses daher zum Schutze der Allgemeinheit eingeschränkt.
Die Einschränkung hat sich also noch nie ursächlich aus §37 direkt abgeleitet, sondern war Ausfluss einer Abwägung der Waldfunktionen des §1 LWaldG welche in §37 einfach weiter konkretisiert wurde.
Demnach erfolgen keine Formulierungsänderungen in § 14. Das bedeutet: die Zulässigkeit des Radfahrens auf allen Straßen und Wegen im Wald bleibt grundsätzlich erlaubt. „Die im ersten Entwurf angedachten Einschränkungen über verschiedene Kriterien zu definieren, welche Wege sich zum Radfahren eignen, sind nicht mehr enthalten. Auch die Länder werden Radfahren nicht mehr pauschal und ohne Begründung auf eigens ausgewiesene Wege beschränken können. Damit fallen zwei der von uns besonders kritisch beurteilten Inhalte weg“, führt Mittelstädt aus.
Schade.