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Das ist für mich als Laie eine juristisch interessante Frage:

  • Handelt es sich um Fahrerflucht, wenn der Fahrer aus Notwehr handelte?

  • Handelt es sich um Fahrerflucht, wenn der Fahrer glaubte aus Notwehr zu handeln?

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Bin selbst kein Jurist, aber Notwehr lag schonmal nicht vor, da das keine Nötigung gegen den Fahrer war. Der Kleintransporter war in der ersten Reihe und laut der “zweiten-Reihe” Rechtssprechung ist bei solchen Fällen eine Nötigung höchsten ab der zweiten Reihe gegeben, wo ein Auto dann von vorne und hinten mit anderen Autos “zugestellt” ist. Außerdem sieht man im Video, dass der Kleintransporter einfach hätte abbiegen können, die Blockade war nur minimal.

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Notwehr kann nicht nur die eigenen sondern auch die Rechtsgüter anderer schützen. Der Kleintransporter in der ersten Reihe kann also seinen Hintermann durch Nothilfe schützen. Wobei das vorraussetzt, dass der eigentlich Angegriffene den Angriff nicht schlicht dulden will.

Außerdem sieht man im Video, dass der Kleintransporter einfach hätte abbiegen können, die Blockade war nur minimal.

“Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen” ist zentrales Prinzip des deutschen Notwehrrechts. Flucht oder Ausweichen sind nie das mildeste Mittel der Notwehr.

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War der Fahrer in unmittelbarer Gefahr?

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*

Notwehr in Deutschland erfordert einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegen ein Rechtsgut. Das kann zum Beispiel das Leben oder die körperliche Unversehrtheit sein, aber auch Angriffe gegen die Freiheit, das Eigentum oder sogar die Ehre sind im deutschen Recht notwehrfähig. Nötigung ist ein Eingriff in die Freiheit des Genötigten. Es ist juristisch umstritten ob und wann Straßenblockaden aus Protest eine Nötigung darstellen.

Das ist aber für meine Frage nicht relevant. Da eben umstritten ist ob Straßenblockaden aus Protesteine Nötigung darstellen, kann in meinen Augen vom Laien nicht erwartet werden diese juristisch feine Unterscheidung vorzunehmen. Es könnte also sein, dass der Fahrer glaubt aus Notwehr zu handeln, obwohl juristisch keine Notwehrlage vorlag. Dann handelt es sich um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. Dann hätte er zwar nicht in Notwehr gehandelt, aber dennoch nach §16 StGB nicht strafbar.

Und, wie gesagt, ich bin kein Jurist, finde die Frage aber interessant.

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Muss Notwehr aber nicht auch in einer Verhältnismäßigkeit stehen?

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3 points

naja die Nötigung durch die Demonstration gilt ja explizit NICHT für die Autos in der ersten Reihe

und selbst wenn man es so sehen sollte das auch die Autos in erster Reihe genötigt werden - ist es dann akzeptabel gegen so eine komplett friedliche Nötigung die Demonstraten durch Bedrohung mit eine potentiell tögliche Waffe dazu zu nötigen aus dem Weg zu gehen?

Notwehr muss immer dem Verbrechen angemessen sein - man kann ja Taschendiebe auch nicht einfach über den Haufen schießen wenn man selbst nicht bedroht wird…

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Notwehr muss immer dem Verbrechen angemessen sein - man kann ja Taschendiebe auch nicht einfach über den Haufen schießen wenn man selbst nicht bedroht wird…

Genau das sieht die vorherrschende Rechtsauffassung anders.

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